Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 205a Tilgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Rechtsanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme oder bei Anwaltsnotaren eine Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsanwalt als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 205a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.