Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen / 2025

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.10.2025 – 2 AGH 12/24

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:1010.2AGH12.24.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hat (§§ 197a Abs. 2, 197 Abs. 2 S. 1 BRAO).

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Zusatz:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2025-10-10/2-agh-12-24#rd_2

Der Antragsteller hat die Antragsrücknahme durch das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben vom 04.11.2025, das von dort unter dem 07.11.2025 an den Senat weitergeleitet wurde, wirksam erklärt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2025-10-10/2-agh-12-24#rd_3

Die Rücknahme wird dann wirksam, wenn sie gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt wird, wobei in der Regel der Wille des Erklärenden zur entsprechenden Weitergabe an das Gericht vermutet und die Rücknahme mit dem Zugang beim zuständigen Gericht wirksam wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.1991, 2 Ws 46/91, juris; Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 15 - jeweils zur gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelrücknahme und Weiterleitung an das Gericht). Dies gilt auch im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nach § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO (vgl. auch § 57 Abs. 3 S. 5 BRAO).