Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/173?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll zum Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/173?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/173?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher eingefordert werden. § 192 Abs. 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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