Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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