Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/156?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/156?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 156 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 156 neu gefasst und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.