Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 155 Wirkungen des Verbots
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/155?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/155?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/155?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/155?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/155?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 155 neu gefasst und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.