Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 145 Revision
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/145?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 145 neu gefasst und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.