Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

§ 118a § 118c