Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114a#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114a#abs-2 (2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114a#abs-3 (3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Behörden haben einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114a#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 114a BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 03.06.2025 – 62 KLs 1/24Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 15.07.2024 – BayAGH II – 3- 1/23
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2008 – 5 Sa 49/08
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2025 – 2 S 1842/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.02.2025 – 12 Sa 645/24
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 13.12.2001 – 8 LB 3551/01Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 114a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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