Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/115?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/115?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 115 neu gefasst und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
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