Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/110?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/110?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 76 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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