Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO§206DV

§ 1

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO%C2%A7206DV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten und Gebiete anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO%C2%A7206DV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden.

§ 2