Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§206DV§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO%C2%A7206DV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten und Gebiete anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO%C2%A7206DV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.02.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (BGBl. I 170)
BGBl. 2022 I S. 170
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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15.04.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2011 (BGBl. I 649)
BGBl. 2011 I S. 649
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