Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§206DV§ 1
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO%C2%A7206DV/1#abs-1 (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO%C2%A7206DV/1#abs-2 (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.