Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§206DV§ 1
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO%C2%A7206DV/1#abs-1 (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO%C2%A7206DV/1#abs-2 (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Änderungsverlauf
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07.02.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (BGBl. I 170)
BGBl. 2022 I S. 170
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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15.04.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2011 (BGBl. I 649)
BGBl. 2011 I S. 649
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.