Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§206DV§ 2
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.