Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 19/27670 · S. 317
Zu Artikel 11 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Artikel 11 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 1 Die aus einem beA für Berufsausübungsgesellschaften nach § 31b BRAO-E heraus erfolgende Übermittlung eines elektronischen Dokuments an ein Gericht stellt keine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO und der Parallelvorschriften in den anderen Verfahrensordnungen dar, da bei ihr für das Gericht nicht sicher feststellbar ist, ob die Versendung durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt selbst oder zumindest auf deren oder dessen Veranlassung erfolgt ist. Soll aus dem Postfach ein elektronisches Dokument verschickt werden ist dieses daher mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Deshalb kann in § 130a Absatz 4 Nummer 2 ZPO auch künftig nur das beA nach § 31a BRAO genannt werden und kann das beA für Berufsausübungsgesellschaften auch nicht als ein „entsprechendes“ Postfach im Sinne der dortigen zweiten Alternative angesehen werden. Bei einer Übermittlung elektronischer Dokumente von einem Gericht an eine Rechtsanwältin oder einen Rechts- anwalt über ein beA für Berufsausübungsgesellschaften nach § 31b BRAO-E besteht das vorgenannte Problem dagegen nicht, da die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt dieses beA gerade für solche Zustellungen eröffnet hat und dieses ebenfalls zum EGVP-Verbund gehörende beA auch sonst alle Voraussetzungen an einen sicheren Übermittlungsweg erfüllt. Deshalb kann das beA nach § 31b BRAO-E im Rahmen des § 174 der Zivilprozess- ordnung mit den sicheren Übermittlungswegen im Sinne des dortigen Absatzes 3 Satz 3 gleichgestellt werden, Drucksache 19/27670 – 318 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode was durch einen neuen Satz 4 geschehen soll. Da anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften nach §
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.702 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/27670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.221.175–1.223.877 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71b94208955dbf89….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP