§ 96 Unterstützungspflichten
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/96#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/96#abs-2 (2) Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr oder im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei nach § 3 tätig sind, sowie Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 8 oder nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes wahrnimmt, sind verpflichtet,
Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt mittels Datenfernübertragung; das Datenformat legt die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde fest. Die Bundespolizei kann gegenüber Verkehrsunternehmern weitere Einzelheiten der Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3, insbesondere den Zeitpunkt der Übermittlung, festlegen. Eine Mitteilung auf einem anderen als dem nach Satz 2 festgelegten Weg ist nur zulässig, wenn eine Datenübertragung im Einzelfall nicht gelingt. Polizeispezifische Ein- und Umbauten der Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 5 hat die Bundespolizei auf eigene Kosten und in Absprache mit den Unternehmen zu veranlassen. Wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundespolizei erforderlichen Betriebsflächen nach dem 28. Oktober 2026 veräußern, tritt der Erwerber in die Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach Satz 1 Nummer 5 und 6 ein. Der Umfang der Verpflichtung beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Veräußerung bereitgestellten Flächen. Die derzeit notwendige Flächeninanspruchnahme für polizeispezifische Aufgaben soll weiterhin gewährleistet werden und kann unter Berücksichtigung von gegebenenfalls notwendigen Personalbedarfsänderungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angepasst werden. Die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde legt die Einzelheiten der Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 7 in einer Rechtsverordnung fest. Soweit durch die Bundespolizei Unterstützungspflichten wegen der Erfüllung von Aufgaben nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes geltend gemacht werden sollen, trifft diese Pflicht nur die Betreiber von Flughäfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/96#abs-3 (3) Die Bundespolizei kann von den in Absatz 2 genannten Unternehmen oder Erwerbern weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/96#abs-4 (4) Die Bundespolizei erstattet den in Absatz 2 genannten Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach Absatz 3 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 erfolgt die Erstattung der Selbstkosten nur, soweit die Unternehmen die Einrichtungen nicht ohnehin selbst benötigen. Soweit in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Bundespolizei üblich ist, wird er nicht vergütet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/96#abs-5 (5) Die Bundespolizei kann dem Betreiber eines Verkehrsflughafens, auf dessen Betriebsgelände sie Aufgaben nach § 1 Absatz 2 wahrnimmt, untersagen, Passagiere fehlzuleiten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/96#abs-6 (6) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.