§ 31 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um zu erkennen
Der Einsatz derartiger Geräte muss in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 erkennbar sein. Werden durch selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.06.2014 – 20 F 13.13Zitiert von 5
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