§ 65 Dauer der Freiheitsentziehung
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/65#abs-1 (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
Die Fortdauer der Freiheitsentziehung kann auf Grund dieses Gesetzes nur in den Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 3 durch richterliche Entscheidung angeordnet werden, wenn eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches, eine gemeinschaftlich begangene Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches oder eine Straftat nach § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begangen worden ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person sich an einer solchen Straftat beteiligt hat oder beteiligen wollte und ohne die Freiheitsentziehung eine Fortsetzung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/65#abs-2 (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zweck der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 65 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BVerwG, 28.05.2014 – 6 C 4/13Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von TrierZitiert von 15
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- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 863/17Zitiert von 1
- VG Schleswig, 20.02.2019 – 11 A 386/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.