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# § 65 BPolG — Dauer der Freiheitsentziehung

Bundespolizeigesetz  
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

- 1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,

- 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,

- 3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

Die Fortdauer der Freiheitsentziehung kann auf Grund dieses Gesetzes nur in den Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 3 durch richterliche Entscheidung angeordnet werden, wenn eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches, eine gemeinschaftlich begangene Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches oder eine Straftat nach § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begangen worden ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person sich an einer solchen Straftat beteiligt hat oder beteiligen wollte und ohne die Freiheitsentziehung eine Fortsetzung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zweck der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 65 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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