§ 43 Durchsuchung von Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 10
- BVerwG, 21.01.2019 – 6 B 120/18Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen PersonenkontrolleZitiert von 10
- VG Köln, 10.11.2022 – 20 K 6825/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.11.2016 – 1 K 176.15Zitiert von 2
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24Feststellung der Rechtswidrigkeit von durch Feldjäger erteilten Befehlen; Durchsuchung und BewachungZitiert von 1
- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 3111/23
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.04.2024 – 10 B 23.319Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 08.02.2024 – 5 K 2783/20.F
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 – OVG 1 N 8.17Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 43 BPolG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/43#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5 eine Person durchsuchen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/43#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner eine Person durchsuchen, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/43#abs-3 (3) Die Bundespolizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten der Bundespolizei, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/43#abs-4 (4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/43#abs-5 (5) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.