Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 97 Geschäftsführung und Rechtsstellung
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- ArbG Kiel, 18.05.2009 – ö.D. 4 Ga 23 b/09
- VG Mainz, 14.07.2020 – 5 K 1128/19.MZ
- OVG Saarland, 05.12.2016 – 5 A 193/16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 27.12
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 2467/12.PVBZitiert von 2
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 190/13.PVB
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 219/13.PVBZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 – OVG 60 PV 8.08Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 97 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/97#abs-1 (1) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die §§ 38, 43 und 44 sowie die §§ 48 bis 52 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/97#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte wird bei der obersten Bundesbehörde eingerichtet, deren Geschäftsbereich die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte angehört. Hat die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zwei Vorsitzende gewählt, beschließt sie mit einfacher Mehrheit über den Sitz der Geschäftsstelle bei einer der obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereichen die Vorsitzenden angehören.