Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 97 Geschäftsführung und Rechtsstellung

Stand: 15.06.2021

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/97#abs-1 (1) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die §§ 38, 43 und 44 sowie die §§ 48 bis 52 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/97#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte wird bei der obersten Bundesbehörde eingerichtet, deren Geschäftsbereich die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte angehört. Hat die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zwei Vorsitzende gewählt, beschließt sie mit einfacher Mehrheit über den Sitz der Geschäftsstelle bei einer der obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereichen die Vorsitzenden angehören.

§ 96 § 98