Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 90 Amtszeit und Geschäftsführung
Stand: 15.06.2021
Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend. § 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 90 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 11.12.2023 – 33 K 5105/22.PVB
- BAG, 27.10.2005 – 6 AZR 27/05Personalvertretungsrecht: Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 – 12 Sa 139/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.