Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 90 Amtszeit und Geschäftsführung
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 4
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- BAG, 27.10.2005 – 6 AZR 27/05Personalvertretungsrecht: Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
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Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend. § 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.