Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 72 Anrufung der Einigungsstelle
Stand: 15.06.2021
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.
Wird zitiert von 96 Entscheidungen zu § 72 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 15.12.2016 – 2 AZR 867/15Kündigung - Beteiligung der Betriebsvertretung - FristberechnungZitiert von 7
- BAG, 20.01.2000 – 2 ABR 19/99Zitiert von 11
- OVG NRW, 21.09.2011 – 16 B 1124/11.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 09.05.2011 – 1 A 440/10Unbeachtlichkeit einer unzureichenden Betriebsratsbeteiligung bei der Versetzung in den Ruhestand Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2022 – DB 16 S 530/21Zitiert von 9
- BAG, 15.12.2016 – 2 AZR 42/16Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines StrafantragsZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- VG Köln, 28.09.2023 – 33 K 4956/22.PVB
- LAG Hessen, 30.06.2023 – 8 Sa 388/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.