Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 72 Anrufung der Einigungsstelle

Stand: 15.06.2021

Bund96 Entscheidungen

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

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