Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 72 Anrufung der Einigungsstelle

Stand: 15.06.2021

Bund86 Entscheidungen

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

§ 71 § 73