Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 71 Stufenverfahren
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/71#abs-1 (1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/71#abs-2 (2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 71 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 06.11.2024 – 5 LP 213/24Zitiert von 3
- BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 5/20Initiativrecht des Personalrats; Einleitung des Beschlussverfahrens auf dem DienstwegZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 – OVG 61 PV 2/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 08.12.2014 – 17 MP 7/14Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
- BVerfG, 08.10.1996 – 1 BvL 15/91Mitwirkung der Betriebsvertretungen der Zivilbeschäftigten bei den in Deutschland stationierten NATO-TruppenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.09.2025 – 1 B 273/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.04.2024 – 1 B 1319/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.