Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/384#abs-1 (1) Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/384#abs-2 (2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 384 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 27.12Zitiert von 1
- BVerwG, 24.02.2015 – 5 P 3.14Fehlende Befugnis des Vorsitzenden der Geschäftsführung zur Anfechtung der Personalratswahl im eigenen Namen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.02.2015 – 5 P 3/14Personalvertretungsrecht: Wahlanfechtung durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2005 Ausfertigung
§ 384 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3676)
BGBl. 2005 I S. 3676
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.