Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 18 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/18#abs-1 (1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/18#abs-2 (2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 18 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 2/23Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 2
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 3/23
- LAG Köln, 06.07.2005 – 3 (7) Sa 193/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.