Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 14 Wahlberechtigung
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 – OVG 62 PV 3.12Zitiert von 3
- BVerwG, 16.07.2020 – 5 P 8/19Mitbestimmung der Stufenvertretung bei der Versetzung des Geschäftsführers eines JobcentersZitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.04.2016 – 4 TaBV 17/15Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2017 – 2 TaBV 12/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.01.2001 – 1 A 1402/99.PVBZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2018 – OVG 62 PV 2.18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- VG Aachen, 16.06.2025 – 15 K 1571/24.PVB
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 3.24Wahlrecht von Beschäftigten dezentraler personalratsloser Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst
69 Entscheidungen zu § 14 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/14#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/14#abs-2 (2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/14#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.