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# § 15 BPersVG 2021 — Wählbarkeit

Bundespersonalvertretungsgesetz  
Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag

- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- 2. seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.

Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

(2) Nicht wählbar sind

- 1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

- 2. Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind,

- 3. für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder

- 4. für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

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Zitiervorschlag: § 15 BPersVG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/15

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