Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 107 Stufenvertretungen
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/107#abs-1 (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/107#abs-2 (2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 107 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.11.2007 – 18 LP 3/07Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 – 17 Sa 2297/18Zitiert von 1
- BAG, 07.11.2007 – 7 AZR 820/06Zitiert von 20
- VG Hannover, 24.06.2015 – 17 A 11060/14Zitiert von 2
- BAG, 26.05.2021 – 7 AZR 248/20Personalratsmitglied - Arbeitszeitkonto - Stundengutschrift - BegünstigungZitiert von 16
- OVG Niedersachsen, 15.08.2007 – 18 LP 9/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.06.2023 – 33 K 3267/22.PVB
- OVG Schleswig, 09.02.2021 – 2 MB 22/20Zitiert von 10
- VG Greifswald, 16.11.2020 – 7 A 1775/19 HGWZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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