Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 107 Stufenvertretungen

Stand: 15.06.2021

Bund87 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/107#abs-1 (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/107#abs-2 (2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 106 § 108