§ 99 Disziplinargericht
Stand: 01.08.2021
Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 99 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2013 – 2 Not 5/12
- OLG Köln, 22.07.2004 – 2 X (Not) 32/04
- BVerfG, 02.04.1963 – 2 BvL 22/60Mit dem "Ausgeben" des Gesetzblattes wird die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich; in diesem Augenblick (Art. 122, 123 GG) ist das Gesetz "verkündet". - Die Länder müssen die ihnen für die gesetzliche Regelung vorbehaltenen Materien nicht einheitlich ordnen (Art. 3 GG). - § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz (vom 3. September 1949, GVBl. S. 391) war mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 38
- BGH, 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18Rechtsweg bei Ahndung mehrerer Verfehlung eines Anwaltsnotars
- BGH, 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 1/19Disziplinarmaßnahme gegen einen Notar: Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.02.2025 – 36 Not 5/24
- OLG Köln, 18.09.2023 – 36 Not 4/23
- BGH, 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.