§ 99 Disziplinargericht
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2013 – 2 Not 5/12
- OLG Köln, 22.07.2004 – 2 X (Not) 32/04
- BVerfG, 02.04.1963 – 2 BvL 22/60Mit dem "Ausgeben" des Gesetzblattes wird die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich; in diesem Augenblick (Art. 122, 123 GG) ist das Gesetz "verkündet". - Die Länder müssen die ihnen für die gesetzliche Regelung vorbehaltenen Materien nicht einheitlich ordnen (Art. 3 GG). - § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz (vom 3. September 1949, GVBl. S. 391) war mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 33
- BGH, 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18Rechtsweg bei Ahndung mehrerer Verfehlung eines Anwaltsnotars
- BGH, 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 1/19Disziplinarmaßnahme gegen einen Notar: Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.02.2025 – 36 Not 5/24
- OLG Köln, 18.09.2023 – 36 Not 4/23
- BGH, 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.