Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugewiesenen Aufgaben abweichend regeln oder diese Aufgaben dem obersten Landesgericht übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 99 § 101