Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 99 Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.