Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 94 Missbilligung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/94#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/94#abs-2 (2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/94#abs-3 (3) Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/94#abs-4 (4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/94#abs-5 (5) Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 93 § 95