§ 94 Missbilligung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2014 – NotSt (Brfg) 1/13Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Missbilligung bei Verstoß gegen Treuhandauflagen
- BayObLG, 27.10.2022 – 501 DsNot 3/22
- OLG Celle, 28.02.2013 – Not 12/12
- OLG Köln, 20.06.2007 – 2 X (Not) 15/06
- KG, 21.02.2017 – Not 4/16
- OLG Schleswig, 06.07.2007 – Not 1/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24Aussagepflicht eines Notars in gerichtlichem Verfahren
- OLG Köln, 11.10.2023 – 36 Not 6/23
- OLG Köln, 18.09.2023 – 36 Not 4/23
22 Entscheidungen zu § 94 BNotO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/94#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/94#abs-2 (2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/94#abs-3 (3) Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/94#abs-4 (4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/94#abs-5 (5) Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.