§ 95a Verjährung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/95a#abs-1 (1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/95a#abs-2 (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/95a#abs-3 (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 95a BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.04.2014 – 2 X (Not) 6/13Zitiert von 1
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- BGH, 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18Rechtsweg bei Ahndung mehrerer Verfehlung eines Anwaltsnotars
- BGH, 24.07.2017 – NotSt (Brfg) 2/16Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung bei der Beurkundung eines Geschäfts; Unverhältnismäßigkeit der Dauer des Verfahrens
- BGH, 14.03.2016 – NotSt (Brfg) 6/15Dienstvergehen eines Notars: Systematische Aufspaltung von Verträgen
- OLG Köln, 06.11.2018 – 2 X(Not) 3/18
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 21.01.2016 – 1 Not 2/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.01.2016 – 1 Not 2/13Zitiert von 2
- OLG Celle, 04.10.2005 – Not 10/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95a BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 95a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 95a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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