Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 95a Verjährung

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/95a#abs-1 (1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon

1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/95a#abs-2 (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

1.
eines Widerspruchsverfahrens,
2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/95a#abs-3 (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
2.
die Erhebung der Disziplinarklage und
3.
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.
§ 95 § 96