§ 95a Verjährung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.04.2014 – 2 X (Not) 6/13Zitiert von 1
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- BGH, 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18Rechtsweg bei Ahndung mehrerer Verfehlung eines Anwaltsnotars
- BGH, 24.07.2017 – NotSt (Brfg) 2/16Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung bei der Beurkundung eines Geschäfts; Unverhältnismäßigkeit der Dauer des Verfahrens
- BGH, 14.03.2016 – NotSt (Brfg) 6/15Dienstvergehen eines Notars: Systematische Aufspaltung von Verträgen
- OLG Köln, 06.11.2018 – 2 X(Not) 3/18
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 21.01.2016 – 1 Not 2/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.01.2016 – 1 Not 2/13Zitiert von 2
- OLG Celle, 04.10.2005 – Not 10/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95a BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/95a#abs-1 (1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/95a#abs-2 (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
1.
eines Widerspruchsverfahrens,
2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/95a#abs-3 (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.
die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
2.
die Erhebung der Disziplinarklage und
3.
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.