§ 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2022
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78p#abs-2 (2) Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch
Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78p#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über