§ 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.
(2) Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/78p?asof=2022-07-22#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 78p geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 78p geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
BGBl. 2021 I S. 3436 Gesetzgebungsmaterialien
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