§ 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/6a#abs-1 (1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/6a#abs-2 (2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Person, deren Bestellung beabsichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6a BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Schleswig, 15.12.2005 – VA (Not) 6/05, VA (Not) 7/05
- BGH, 24.07.2006 – NotZ 10/06
- BGH, 24.07.2006 – NotZ 9/06
- VG Sigmaringen, 28.01.2014 – 2 K 42/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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