§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze
Stand: 01.08.2022
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 64a BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 30.08.2022 – Not 2/20
- OLG Köln, 29.11.2011 – 2 X (Not) 11/11
- BGH, 19.07.2021 – NotZ (Brfg) 11/20Notarsache: Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters
- BGH, 17.03.2014 – NotZ (Brfg) 17/13Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung; Täuschung durch Verschweigen von Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen
- OLG Schleswig, 15.12.2005 – VA (Not) 6/05, VA (Not) 7/05
- BGH, 24.11.2014 – NotZ (Brfg) 9/14Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.11.2024 – NotZ (Brfg) 1/24
- BGH, 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung
- BGH, 11.07.2022 – NotZ (Brfg) 6/21Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64a BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 64a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 64a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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