Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 64b Bestellung eines Vertreters

Stand: 01.08.2021

Bund

Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.

←§ 64a →§ 64c