§ 56 Notariatsverwalter
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- OLG Celle, 18.12.2002 – Not 22/02
- BGH, 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 5/17Verwaltungsrechtliche Notarsache: Rechte eines Bewerbers für das zu besetzende öffentliche Amt des Notariatsverwalters; Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung; begründete Zweifel an der persönlichen Eignung; Beginn eines Strafverfahrens
- OLG Köln, 08.05.2017 – 2 VA (Not) 5/16
- BGH, 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 10/13Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter Überschreitung der Dreimonatsfrist; Prüfungsmaßstab für die Eignungsbeurteilung im Bewerbungsverfahren
- BGH, 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 3/15Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umdeutung einer Berufungseinlegung einer anwaltlich vertretenen Partei in einen Berufungszulassungsantrag; Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Notariatsverwalters statt eines Notariatsvertreters
- LG Oldenburg (Oldenburg), 14.02.2024 – 4 KLs 11A Js 70478/20 (32/22)
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BGH, 24.07.2024 – NotZ 1/23
- KG, 23.01.2024 – AR 3/23 Not
33 Entscheidungen zu § 56 BNotO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/56#abs-1 (1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen. Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle nicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/56#abs-2 (2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden. Ein nach Satz 1 bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der ersten drei Monate berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/56#abs-3 (3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen. Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Verfügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu beantragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48d Absatz 2 Satz 1 oder § 48e Absatz 3 Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/56#abs-4 (4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer Notarvertretung nicht zweckmäßig erscheint.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/56#abs-5 (5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entsprechend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Notariatsverwalter bestellt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/56#abs-6 (6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/56#abs-7 (7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.