Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 60

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.

§ 51 § 52