§ 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BGH, 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 10/13Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter Überschreitung der Dreimonatsfrist; Prüfungsmaßstab für die Eignungsbeurteilung im Bewerbungsverfahren
- BGH, 08.03.2012 – IX ZB 178/11Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das inländische Vermögen eines GewerbetreibendenZitiert von 2
- BGH, 14.04.2008 – NotZ 103/07
- BGH, 20.03.2000 – NotZ 17/99
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 332/12 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 348/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 313/12 (V)
- LG Essen, 30.04.2010 – 7 T 115/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/59#abs-1 (1) Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen. Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/59#abs-2 (2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/59#abs-3 (3) Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.