§ 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b
Stand: 01.07.2026
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- BGH, 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 1/16Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch auf Wiederbestellung zum Notar mit Amtssitzverlegung
- BGH, 21.11.2011 – NotZ (Brfg) 3/11Berufsrecht der Notare: Wiederbestellungsanspruch des Anwaltsnotars bei mehr als einjähriger Amtsniederlegung wegen Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege
- OLG Celle, 11.02.2011 – Not 18/10
- BVerfG, 20.11.2013 – 1 BvR 63/12Nichtannahmebeschluss: Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des Wiederbestellungsanspruchs gem § 48b BNotO in Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG - Verfassungskonforme Auslegung des § 6 BNotO fordert angemessene Berücksichtigung einer früheren Notartätigkeit bei Auswahlentscheidung - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen SubsidiaritätZitiert von 6
- OLG Celle, 17.10.2023 – 2 ORbs 278/23
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48c#abs-1 (1) Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn
Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48c#abs-2 (2) Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine Verlängerung der Amtszeit davon abhängig gemacht werden, dass ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48c#abs-3 (3) Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48c#abs-4 (4) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach § 48b die Anzahl der ausgeschriebenen und nicht besetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so hat die Landesjustizverwaltung eine Auswahlentscheidung zu treffen. Für diese gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 6 Absatz 3 in dem Fall, in dem einer der Antragsteller keine notarielle Fachprüfung abgelegt hat, dieses Auswahlkriterium bei einem Vergleich zwischen ihm und den übrigen Antragstellern entfällt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/48c#abs-5 (5) Die §§ 48d und 48e sind nach dem Erreichen der Altersgrenze nach § 48a nicht anzuwenden.