Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 30 Ausbildungspflicht

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/30#abs-1 (1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/30#abs-2 (2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.

§ 29 § 31