§ 30 Ausbildungspflicht
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 3/12Klage gegen eine dienstliche Beurteilung im Anwärterdienst für Notarassessoren in Nordrhein-Westfalen: Bewertungskriterien für die dienstlichen Leistungen
- BGH, 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 4/12Auswahlverfahren für Notarbewerber: Berücksichtigung der Dauer des Anwärterdienstes
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/30#abs-1 (1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/30#abs-2 (2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.