Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 29

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

§ 24 § 25