§ 111c
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten,
Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen den Leiter des Prüfungsamtes zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 111c geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.