Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 111c

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten,

1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;
2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen den Leiter des Prüfungsamtes zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

§ 99 § 101