§ 111
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.