Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 62 Bereitstellen von Grundstücken
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 62 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 21.02.2008 – 4 N 869/07
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 – 10 LC 87/14Zitiert von 1
- VGH Hessen, 25.06.2009 – 4 C 1347/08.N
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 – OVG 11 B 19.10Zitiert von 4
- VGH Hessen, 30.11.2004 – 2 A 1666/02
- BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16 · Freier Zugang zum MeeresstrandZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2026 – 3 LB 438/19 OVG
- OVG Bremen, 02.07.2025 – 1 D 316/24
- VG Kassel, 08.11.2023 – 2 L 1765/23.KSZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.