Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/61#abs-1 (1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/61#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/61#abs-3 (3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 61 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 23.10.2002 – 2 Q 1668/02
- OVG NRW, 18.01.2013 – 11 D 70/09.AK
- OVG NRW, 09.12.2009 – 8 D 10/08.AKZitiert von 12
- VGH Hessen, 17.06.2008 – 11 C 1975/07.T
- VGH Hessen, 30.11.2004 – 2 A 1666/02
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2024 – 14 S 1686/23Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung eines Teilflächennutzungsplans für Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 11.07.2025 – 2 A 1968/21 SN
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 8 S 756/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 28.03.2025 – 1 ZB 24.313
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