Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 71a Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 12.11.2020 – 23 KLs 40/19
- VG Oldenburg (Oldenburg), 14.03.2017 – 5 A 445/15
- BVerwG, 19.12.2023 – 7 C 4/22Zulässigkeit nachträglicher Beschränkungen des Betriebs von WindenergieanlagenZitiert von 26
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2026 – 5 S 268/26
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2026 – 5 S 269/26
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2024 – 5 KM 226/24 OVGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 71a BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71a BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B genannten Art
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71a#abs-3 (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2 oder des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71a#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71a#abs-5 (5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.